GEBRAUCHSANLEITUNG
UND
WARNHINWEIS
!!!
Die
Öllampe
muß
im
betriebsbereiten
Zustand
unbedingt
außerhalb
der
Reichweite
von
Kindern
gehalten
werden.
In
der
Vergangenheit
sind
mehrfach
Todesfälle
und
schwere
Lungenverletzungen
bei
Kindern
registriert
worden,
welche
Lampenöl
getrunken
oder
an
den
Dochten
gesaugt
haben.
Synthetische
Lampenöle,
welche
im
Handel
erhältlich
sind,
führen
beim
Einatmen,
was
bei
Verschlucken
oder
Ausspucken
leicht
passieren
kann,
schon
in
kleinsten
Mengen
zu
starken
bis
tödlichen
Vergiftungen
der
Lunge.
Um
die
Lebensgefahr
für
Kinder
auszuschließen,
müssen
wir
den
Betrieb
der
Lampen
mit
Speiseölen
empfehlen.
Getestet
und
für
geeignet
befunden
wurden
folgende
Öle:
Sonnenblumenöl,
Olivenöl,
Nussöl
und
Rapsöl.
Ein
höherer
Dochtverschleiss
ist
hierbei
zu
berücksichtigen
|
Bei
Marktkontrollen
sowie Internetrecherchen
in unserem
Shop "Mittelalterartikel.de"
wurde festgestellt,
dass wir
u. a. dekorative
Öllampen
(1- und
3flammig)
verkaufen,
die mindestens
folgende
Mängel
aufweisen:
- Die Öllampen
haben keinen
Dochtschutz
(Verstoß
gegen §
4 Abs. 2
GPSG i.
V. m. DIN
EN 14059
Pkt. 4.5)
- Der Verschluss
der Öleinfüllöffnung
erfüllt
nicht die
Anforderungen
nach DIN
EN 14059
Nr. 4.6,
wonach zum
Öffnen
zwei voneinander
unabhängige
Bewegungen
notwendig
sein müssen
(Kindersicherung).
(Verstoß
gegen §
4 Abs. 2
GPSG i.
V. m. DIN
EN 14059
Pkt. 4.6)
- Auf den
Produkten
fehlen Name
und Anschrift
des Inverkehrbringers,
(Verstoß
gegen §
5 Abs. 1
GPSG)
Die Öllampen
stellen
damit eine
Gefahr für
Leben und
Gesundheit
bestimmter
Verbrauchergruppen
dar, weil
sie insbesondere
Kleinkindern
den Zugang
zum gefährlichen
Lampenöl
nicht ausreichend
verwehren.
Zahlreiche
Unfälle
belegen,
dass Lampenöle
auf Kleinkinder
anziehend
wirken und
in der Folge
von diesen
getrunken
oder eingesogen
werden.
Schon geringe
Mengen können
dabei zu
schweren
Lungenschäden
mit Todesfolge
führen.
Die einheitlichen
europäischen
Vorschriften
für
dekorative
Öllampen
zielen deshalb
maßgeblich
darauf ab
durch konstruktive
Maßnahmen
zu verhindern,
dass Kleinkinder
an den Docht
gelangen
oder die
Verschlüsse
der Ölbehälter
leicht öffnen
können.
Die von
uns gehandelten
Öllampen
erfüllen
diese Anforderungen
nicht und
dürfen
deshalb
so nicht
verkauft
werden.
Nach
§ 4 Abs.
2 GPSG dürfen
Verbraucherprodukte
nur in den
Verkehr
gebracht
werden,
wenn sie
bei bestimmungsgemäßer
Verwendung
und vorhersehbare
Fehlanwendunq
Sicherheit
und Gesundheit
der Benutzer
nicht gefährden.
Selbst wenn
die Lampen
für die
Brauchtumspflege
bestimmt
sind, ist
bei ihnen
vorhersehbar,
dass sie
zum Großteil
auch für
rein dekorative
Zwecke Verwendung
finden werden.
Schon insofern
müssen sie
deshalb
auch die
selben Beschaffenheitsanforderungen
erfüllen
wie Öllampen,
die unmittelbar
dafür bestimmt
sind. Die
für Sicherheit
und Gesundheitsschutz
der Verwender
maßgebliche
Norm EN
14059 definiert
den Stand
der einzuhaltenden
Sicherheitstechnik
für alle
Öllampen
für dekorative
Zwecke,
wie sie
im Haushalt,
in Restaurants,
in Freizeiteinrichtungen
und ähnlichen
Bereichen
verwendet
werden (Anwendungsbereich
Pkt. 1).Gemäß
Pkt. 3.6
der Norm
(Definitionen)
fallen darunter
alle Öllampen
zur Innen-
und Außenanwendung,
welche aufgrund
ihres Designs
und/oder
der von
ihnen erzeugten
Lichtatmosphäre
gefallen.
Dies trifft
zweifellos
auch für
die hier
in Rede
stehenden
altertümlichen
Öllampen
zu. Insofern
ist der
Begriff
"dekorative
Öllampen"
als Oberbegriff
zu sehen,
der eben
auch Öllampen
umfasst,
die wegen
ihrer altertümlichen
Gestaltung
dekorativ
erscheinen.
Jedoch ergeben
sich aus
§ 5 Abs.
3 GPSG auch
Pflichten
für den
Händler.
Er darf
insbesondere
keine Produkte
verkaufen,
von den
er weiß
oder aufgrund
ihm vorliegender
Informationen
wissen müsste,
dass sie
nicht den
Anforderungen
an ein rechtskonformes
Inverkehrbringen
entsprechen.
Eure
Meinungen
dazu nehmen
wir gerne
per Mail
entgegen!
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