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Lampe 3-flammig 0.3 Liter

3-flammige Öllampe mit Korken, Dochten und Kette zum Aufhängen, Durchmesser ca. 12 cm - wahlweise aus naturrotem Ton oder mit dunkler Glasur

 

Lampe 3-flammig 0.5 Liter

3-flammige Öllampe mit Korken und Dochten, Durchmesser ca. 16 cm - wahlweise aus naturrotem Ton oder mit dunkler Glasur

 

Öllicht römisch 1-lammig

kleine Öllampe, Länge ca. 9 cm - einem römischen Original nachempfunden

 

GEBRAUCHSANLEITUNG UND WARNHINWEIS !!!

Die Öllampe muß im betriebsbereiten Zustand unbedingt außerhalb der Reichweite von Kindern gehalten werden. In der Vergangenheit sind mehrfach Todesfälle und schwere Lungenverletzungen bei Kindern registriert worden, welche Lampenöl getrunken oder an den Dochten gesaugt haben. Synthetische Lampenöle, welche im Handel erhältlich sind, führen beim Einatmen, was bei Verschlucken oder Ausspucken leicht passieren kann, schon in kleinsten Mengen zu starken bis tödlichen Vergiftungen der Lunge. Um die Lebensgefahr für Kinder auszuschließen, müssen wir den Betrieb der Lampen mit Speiseölen empfehlen. Getestet und für geeignet befunden wurden folgende Öle: Sonnenblumenöl, Olivenöl, Nussöl und Rapsöl. Ein höherer Dochtverschleiss ist hierbei zu berücksichtigen

Bei Marktkontrollen sowie Internetrecherchen in unserem Shop "Mittelalterartikel.de" wurde festgestellt, dass wir u. a. dekorative Öllampen (1- und 3flammig) verkaufen, die mindestens folgende Mängel aufweisen:
- Die Öllampen haben keinen Dochtschutz
(Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GPSG i. V. m. DIN EN 14059 Pkt. 4.5)
- Der Verschluss der Öleinfüllöffnung erfüllt nicht die Anforderungen nach DIN EN 14059 Nr. 4.6, wonach zum Öffnen zwei voneinander unabhängige Bewegungen notwendig sein müssen (Kindersicherung).
(Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GPSG i. V. m. DIN EN 14059 Pkt. 4.6)
- Auf den Produkten fehlen Name und Anschrift des Inverkehrbringers, (Verstoß gegen § 5 Abs. 1 GPSG)

Die Öllampen stellen damit eine Gefahr für Leben und Gesundheit bestimmter Verbrauchergruppen dar, weil sie insbesondere Kleinkindern den Zugang zum gefährlichen Lampenöl nicht ausreichend verwehren. Zahlreiche Unfälle belegen, dass Lampenöle auf Kleinkinder anziehend wirken und in der Folge von diesen getrunken oder eingesogen werden. Schon geringe Mengen können dabei zu schweren Lungenschäden mit Todesfolge führen. Die einheitlichen europäischen Vorschriften für dekorative Öllampen zielen deshalb maßgeblich darauf ab durch konstruktive Maßnahmen zu verhindern, dass Kleinkinder an den Docht gelangen oder die Verschlüsse der Ölbehälter leicht öffnen können. Die von uns gehandelten Öllampen erfüllen diese Anforderungen nicht und dürfen deshalb so nicht verkauft werden.

Nach § 4 Abs. 2 GPSG dürfen Verbraucherprodukte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendunq Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht gefährden. Selbst wenn die Lampen für die Brauchtumspflege bestimmt sind, ist bei ihnen vorhersehbar, dass sie zum Großteil auch für rein dekorative Zwecke Verwendung finden werden. Schon insofern müssen sie deshalb auch die selben Beschaffenheitsanforderungen erfüllen wie Öllampen, die unmittelbar dafür bestimmt sind. Die für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Verwender maßgebliche Norm EN 14059 definiert den Stand der einzuhaltenden Sicherheitstechnik für alle Öllampen für dekorative Zwecke, wie sie im Haushalt, in Restaurants, in Freizeiteinrichtungen und ähnlichen Bereichen verwendet werden (Anwendungsbereich Pkt. 1).Gemäß Pkt. 3.6 der Norm (Definitionen) fallen darunter alle Öllampen zur Innen- und Außenanwendung, welche aufgrund ihres Designs und/oder der von ihnen erzeugten Lichtatmosphäre gefallen. Dies trifft zweifellos auch für die hier in Rede stehenden altertümlichen Öllampen zu. Insofern ist der Begriff "dekorative Öllampen" als Oberbegriff zu sehen, der eben auch Öllampen umfasst, die wegen ihrer altertümlichen Gestaltung dekorativ erscheinen. Jedoch ergeben sich aus § 5 Abs. 3 GPSG auch Pflichten für den Händler. Er darf insbesondere keine Produkte verkaufen, von den er weiß oder aufgrund ihm vorliegender Informationen wissen müsste, dass sie nicht den Anforderungen an ein rechtskonformes Inverkehrbringen entsprechen.

Eure Meinungen dazu nehmen wir gerne per Mail entgegen!